S a t z u n g

des Sportvereins Rot-Weiß Damme e.V.




§ 1 – Name und Sitz

Der im Jahre 1927 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Rot-Weiß Damme e.V.“ und hat seinen Sitz in Damme (Oldb.).

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vechta eingetragen.


§ 2 – Zweck, Aufgabe und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports (Leistungs-,Freizeit-und Breitensport) und die allgemeine Jugendarbeit. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen und Kinder zu.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke um Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.


§ 3 – Mitgliedschaft des Vereins anderer Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Fachverbände, soweit sie für die im Verein betriebenen Sportarten in Betracht kommen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§ 4 – Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Fach-Abteilungen, deren Mitglieder eine bestimmte Sportart betreiben. Innerhalb einer Fach-Abteilung können Unterabteilungen gebildet werden, und zwar: Kinderabteilungen, Jugendabteilungen, Seniorenabteilungen.


§ 5 – Mitgliedschaft zum Verein

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein kann jede unbescholtene Person durch einen einfachen schriftlichen Antrag an den Verein erwerben. Bei Minderjährigen ist hierzu die nach § 107 BGB erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abzugeben.

Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Er ist nicht verpflichtet, im Falle einer Ablehnung dem Antragsteller die Gründe anzugeben.

Personen, die sich besonders um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von einer Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.


§ 6 – Pflichten und Rechte der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres an den Verein zu entrichten.

Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, den Sport in allen Fach-Abteilungen des Vereins aktiv auszuüben, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.


§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft zum Verein

Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein:

Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen und Rückgabe des Mitgliedausweises an den Verein erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestimmungen der Vereinssatzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt oder seinen, den Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche durch die bisherige Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Schluss des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.


§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand, die Fachwarte, die Fachausschüsse, die Kassenprüfer.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Sie setzt die Mitgliedschaft zum Verein voraus.


§ 9 – Generalversammlung

Einer Generalversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen ist. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet zu Beginn des Geschäftsjahres statt und soll als ordentliche Generalversammlung für den Monat Januar einberufen werden.    

Ihre Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

1.Feststellung der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
2.Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Fachwarte.
3.Bericht der Kassenprüfer.
4.Entlastung der Vereinsorgane bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
5.Neuwahl von Vereinsorganen.
6.Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das kommende Kalenderjahr.
7.Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder.
8.Verschiedenes.

Über Anträge kann nur entschieden werden, wenn sie wenigstens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages anerkennt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn dafür ein dringender Grund vorliegt oder 30. v. H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es aus bestimmten Gründen beantragen. Ihre Tagesordnung kann nur Punkte umfassen, die Anlass für ihre Einberufung waren.

Die Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 1 Woche schriftlich oder durch Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten des Vereins zu erfolgen.

Leiter einer Generalversammlung ist der 1. Vorsitzende des Vereins. Jedes in der Versammlung anwesende stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, sofern an anderer Stelle dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Das Abstimmungsverfahren bestimmt die Versammlung jeweils selbst.

Über jede Generalversammlung ist vom Schriftführer des Vereins eine Niederschrift anzufertigen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, Kassenwart, stellv. Kassenwart, Schriftführer, Sozialwart, Fußballobmann, Handballobmann, Jugendleiter und stellv. Jugendleiter des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf  die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendleiter, sowie der stellv. Jugendleiter werden als Mitglieder des Vorstandes auf der Generalversammlung der Jugendabteilung  von den Jugendbetreuern gewählt und bedürfen der Bestätigung durch eine Generalversammlung.

Der Vorstand hat die Vereinsleitung die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch eine Generalversammlung gefassten Beschlüsse wahrzunehmen.

Sofern es die Durchführung eines geordneten und wirksamen Sportbetriebes erfordert, ist der Vorstand ermächtigt, weitere Kräfte für Vereinsaufgaben zu verpflichten.

Scheidet ein Mitglied eines Vereinsorgans aus irgendwelchen Gründen im Verlaufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand bis zu nächsten ordentlichen Generalversammlung das verwaiste Amt durch ein anderes, geeignetes Mitglied des Vereins besetzen.

Bei satzungswidrigem Verhalten eines Vereinsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Anhörung gegen dieses Mitgliede folgende Strafen zu verhängen:

1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung, 4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins, 5. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportstätten des Vereins, 6. Ausschluss aus dem Verein.

Zur wirksamen Beschlussfassung des Vorstandes genügt in allen Fällen einfache Stimmenmehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes bei der Entscheidung mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie, unterzeichnet ihre genehmigten Sitzungsprotokolle sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke des Vereins. Der 1. Vorsitzende hat die Amtsführung (Geschäftsführung) aller Vereinsorgane zu überwachen. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Verhinderungsfalle.


§ 11 – Die Fachwarte

Für jede im Verein bestehende Fach-Abteilung ist auf die Dauer eines Jahres ein Fachwart (Obmann) zu wählen. Seine Aufgabe ist es, die betreffende Abteilung zu leiten und für die geordnete Durchführung der in dieser Abteilung betriebenen Sportart zu sorgen. Er ist in seinem Aufgabenbereich selbständig, untersteht jedoch der Weisung des Vorstandes.


§ 12 – Fachausschüsse 

Ein Fachausschuss kann für jede Fach-Abteilung des Vereins gebildet werden. Er besteht aus dem zuständigen Fachwart als Leiter des Ausschusses und zwei weiteren Mitgliedern der betreffenden Abteilung, die für zwei Jahre zu wählen sind. Ihm obliegt die Regelung aller mit dem Sportbetrieb dieser Abteilung zusammenhängenden Fragen.

Fachausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisung des Vorstandes. Über wichtige Beschlüsse in den betreffenden Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Vorstand vorzulegen ist.


§ 13 – Die Kassenprüfer

Jeder Kassenprüfer ist 4 Jahre im Amt. Er kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Alle 2 Jahre ist wenigstens ein Kassenprüfer zu wählen, der im Vorjahr nicht als solcher tätig war.        

Die Kassenprüfer haben das Recht, gemeinschaftlich viermal im Geschäftsjahr des Vereins eine unvermutete und in einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Sie haben die Pflicht, mindestens im letzten Quartal des Geschäftsjahres die Vereinskasse gründlich zu prüfen.


§ 14 – Haftpflicht

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren, Körper- oder Sachschäden.


§ 15 – Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins.


§ 16 – Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 75 v. H.  der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder in einer Generalversammlung erfolgen.


§ 17 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Damme zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. April 1981 erteilt sich der Sportverein Rot-Weiß Damme e.V. eine Satzung. Die vorstehende Satzung beruht auf den Generalversammlungsbeschlüssen vom 19. April 1971, 22. Mai 1978, 07. Dezember 1981, 22. März 1996, 27. Januar 2006 und 15. Januar 2009. Der Sportverein Rot-Weiß Damme ist unter der Geschäftsnummer VR 423 beim Amtsgericht in Vechta eingetragen.



Damme, den                                  Der Vorstand



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1. Vorsitzender                                   2. Vorsitzender